Wie ist die Impressumspflicht geregelt?
Was bedeuten die Sorgfaltspflichten bei journalistisch–redaktionellen Inhalten?
Gibt es jetzt ein Spam–Verbot?
Wer hat Anspruch auf Auskunft über die Identität von Usern?
Haftet man für fremde Inhalte?
Die rechtlichen Grundlagen für den Online–Journalismus bilden seit dem 1.3.2007 das Telemediengesetz (TMG) und der neue Rundfunkstaatsvertrag (RStV).
Änderungen:
Nicht geregelt wurde der Bereich der Haftung / Mitstörerhaftung.
Das TMG vereint drei Gesetze: das Teledienstegesetz (TDG), Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und große Teile des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV). Diese Gesetze haben ab dem 1. März 2007 ihre Gültigkeit verloren. Der MDStV ist dabei nur zum Teil ins TMG übernommen worden. Einige Bestimmungen finden sich nunmehr im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) der Länder. Grund dafür ist die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern.
Bisher wurden Internet–Dienste entweder als Teledienste oder als Mediendienste eingestuft. Das eine Mal ging es um Angebote zur individuellen Nutzung, das andere Mal um Angebote die eine redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit beinhalteten. Es galt jeweils das TDG oder der MDStV. Die Abgrenzung war in der Praxis oft schwierig bis unmöglich und rief viel Kritik und Rechtsunsicherheit hervor.
Der Gesetzgeber reagierte nun darauf und schuf im TMG den neuen Begriff der Telemedien: Betroffen sind "alle elektronischen Informations– und Kommunikationsdienste", sofern sie nicht Rundfunk oder Telekommunikation (Telefonieren über Internet gehört also nicht dazu) sind, §1 TMG.
Beispiele für Telemedien sind:
Umsetzung der E–Commerce–Richtlinie: § 5 enthält nun die Ergänzung, dass es sich bei den geschäftsmäßigen Telemedien um solche handeln muss, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden.
Hintergrund: „Richtlinie gilt für Dienste der Informationsgesellschaft, d.h. nach europäischem Recht für solche Dienste, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt in der Regel eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden ( zum Beispiel Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationen von Idealvereinen ), künftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes.“ (amtliche Begründung zu § 5 TMG, Hervorhebungen durch den Verfasser)
Das bedeutet umgekehrt: Alle Anbieter, die in irgendeiner Weise einen wirtschaftlichen Hintergrund haben, fallen unter die Informationspflichten des TMG.
Geschäftsmäßigkeit: Der Begriff ist irreführend. Geschäftsmäßigkeit
bedeutet nicht zwingend, dass die Leistung gegen Entgelt erfolgt.
Auch ein unentgeltliches Angebot kann geschäftsmäßig betrieben sein. Nachhaltigkeit, Werbung
etc. können dabei genügen.
Werbebanner zum Beispiel führten als Indiz für Geschäftsmäßigkeit bis vor kurzem zur
Impressumspflicht.
Es ist unwahrscheinlich, dass der Wille des Gesetzgebers dahin geht, private Unternehmen nun durch das TMG von
der Impressumspflicht zu befreien. Eine vollständige Abgrenzung ist erst durch die Gerichte zu
erwarten.
Das bedeutet für die Praxis: Sicher gehen und bei Webseiten mit wirtschaftlichem Hintergrund (welcher Art auch immer) ein Impressum erstellen, und zwar unabhängig davon, ob sie kostenpflichtige Online–Angebote enthalten oder nicht.
Achtung, § 5 Abs. 2 TMG beachten: Informationspflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben
unberührt, insbesondere handelsrechtliche oder bürgerlichrechtliche Informationspflichten.
Die drei Möglichkeiten:
§ 55 Abs.1: Für Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen gilt, dass
Name, Anschrift, bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten
zu halten sind.
Für wen genau gilt diese Norm und wie verhält sie sich zu § 5 TMG?
Sie erfasst offenbar diejenigen Angebote, die eben keinen wirtschaftlichen Hintergrund haben, aber dennoch
nicht rein privat oder familiär sind.
Fazit: Ein Impressum sollte vorsichtshalber jede Website haben. Denn damit eine Website „nicht ausschließlich persönlich oder familiär“ ist, muss nicht einmal ein wirtschaftlicher Hintergrund vorhanden sein. Schon die Bereitstellung des Angebots für die Allgemeinheit (also eben nicht familiär) und die Mitteilung von nicht rein persönlichen Themen, also alles was meinungsbildend ist, kann das Merkmal des Persönlichen oder Familiären überschreiten.
––> Rechtsprechung beachten, insbesondere zum Verhältnis § 55 I RStV und § 5 TMG.
Normen: §§ 54 II, III, 58 RStV, (Ethiknorm:) Pressekodex des Presserates
Telemedien, die journalistisch–redaktionelle Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergeben, müssen den anerkannten journalistischen Grundsätzen folgen.
Das bedeutet:
Nachrichten sind vom Anbieter „vor der Verbreitung mit der nach Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit“ zu prüfen.
Anmerkung: § 10 RStV nennt eine umfangreichere Aufzählung der Pflichten als § 54 Abs. 2 Zu den anerkannten journalistischen Grundsätzen gehört, dass Kommentare von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen sind, § 10 I 3 RStV.
Problematisch ist, dass in § 1 RStV bestimmt wird, dass für Telemedien nur der IV. bis V. Abschnitt sowie § 20 Abs.2 gelten sollen. § 10 gehört nicht dazu und wird auch nicht ausdrücklich erwähnt. In § 55 Abs. 3 bewstimmt das Gesetz dass § 9a für Telemedien mit journalistisch–redaktionellem Inhalt gelten soll. Auch hier wird § 10 nicht genannt. Es ist nicht klar, ob das ein Versehen des Gesetzgebers ist, oder ob § 10 bewusst ausgespart wurde, weil gerade private Blogger meistens nicht journalistisch ausgebildet sind und sich schwer tun könnten, zwischen Kommentar und Nachricht zuverlässig zu unterscheiden.
Um sicher zu gehen sollte man, wenn man Texte mit journalistischem Anspruch anbieten möchte, diesen Anspruch auch an die eigenen Sorgfaltspflichten stellen und auf diese Trennung so gut als möglich achten.
Meinungsumfragen müssen ausdrücklich als repräsentativ oder nicht repräsentativ gekennzeichnet sein. § 54 III RStV
Werbung muss als solche klar erkennbar sein und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt, §
58 I 1.
Keine unterschwelligen Techniken verwenden, also keine Schleichwerbung, § 58 I 2 RStV.
Pflicht zur Gegendarstellung: Sie ist gegeben bei berechtigtem Interesse, § 56 RStV.
Der Anspruch ist in § 56 umfassend für Telemedien mit journalistisch–redaktionell gestaltetem Angebot geregelt. Wer, egal auf welcher Seite, mit der Möglichkeit einer Gegendarstellung konfrontiert wird, sollte die Regelung lesen.
Betroffen von diesen Regeln sind vor allem große Weblogs, die sich an ein Massenpublikum richten. Hier ergibt eine Bindung an journalistische Grundsätze Sinn. Aber auch kleinere Weblogs sollten vorsichtshalber diese Grundsätze befolgen, wenn sie regelmäßig aktuelle Nachrichten verbreiten und kommentieren sowie viele Besucher haben. Erst die Gerichte werden schließlich entscheiden, wo die Grenze zu ziehen ist.
Für viele User sind unbestellte Werbemails (Spam) ein großes Ärgernis. Zwar konnte auch
bisher der Absender wegen eines Verstoßes gegen § 7 UWG abgemahnt werden.
Das Problem dabei ist aber, dass das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb eben nur den Wettbewerber schützt.
Nur dieser darf abmahnen.
Das TMG verbietet nun allgemein Spam , § 6 Abs. 2 TMG, und stellt den Verstoß dagegen in den Rang einer
Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 50000 Euro geahndet werden kann, § 16 TMG.
„Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf– und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.“ ( § 6 Abs. 2 TMG, Hervorhebungen durch den Verfasser)
Absenderangaben die den Eindruck erwecken von Bekannten, Geschäftspartnern des Adressaten oder von Behörden zu kommen sind also verboten. Also das Herstellen eines persönlichen Bezuges gleich welcher Art, ohne das er tatsächlich vorhanden ist. Ebenso verboten ist ein Täuschen über den kommerziellen Charakter in der Betreffzeile: Aussagen wie „Mahnung“, „Achtung, dringend!“, „Aktenzeichen...“ usw. sind also ordnungswidrig.
Kritik: die Regelung ist für die Praxis nur bedingt tauglich. Zum einen regelt sie nur wie unbestellte Werbung versandt werden darf. Interessant wäre eine verbindliche Aussage darüber, ob überhaupt solche Mails versendet werden dürfen und, wenn ja, wann.
Zum zweiten stellt sich das Problem der Vollstreckbarkeit. 80% dieser Belästigungen kommen aus dem Ausland. In der Regel zeigen ausländische Behörden nur wenig Leidenschaft bei der Verfolgung deutscher Ordnungswidrigkeiten.
Unklar bleibt aber auch, welche Behörden denn in Deutschland genau für die Verfolgung zuständig sein sollen. Ob sie das Personal, die finanziellen und technischen Mittel dafür haben, ist zumindest fraglich.
Fazit: erst die Zeit wird zeigen ob die Regel in der Praxis Auswirkungen hat. Leider muss befürchtet werden, dass sie in der jetzigen Form nicht den gewünschten Effekt erzielen wird.
Wer aber aus Deutschland ungefragt irgendwie geartete Werbemails versenden will, sollte das trotzdem nach den genannten Regeln tun.
Zu beachten ist außerdem dass die Regeln aus dem Wettbewerbsrecht weiterhin gelten: „Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.“ § 6 Abs. 3 TMG. Ansprüche von Konkurrenten werden daher nach wie vor riskiert.
Hier gibt es einige grundlegende Änderungen. Es handelt sich um einen der umstrittensten Teile des neuen Gesetzes.
Vor dem Inkrafttreten des TMG hatten nur die Staatsanwaltschaften und Gerichte einen Anspruch gegen den Provider auf Herausgabe der Bestands– und Nutzungsdaten, und zwar bezogen auf den Fall, in dem sie ermittelten.
Vor allem Privatunternehmen hatten keinen Auskunftsanspruch. Das war ein Problem für die Musik– und Filmindustrie. Sie konnten bei Verletzungen ihrer Rechte nur über die Einsicht in strafrechtliche Akten an die Identität der Raubkopierer gelangen. Das war aber umständlich und zeitaufwendig.
Nunmehr können Auskunft verlangen:
§§ 14 Abs. 2 und 15 Abs. 5 i.V.m. 14 Abs.2 TMG.
In der Gesetzesbegründung heißt es: „ Die Vorschrift besagt, dass Diensteanbieter aus der Aufgabenerfüllung im Bereich der Strafverfolgung sowie der genannten Behörden erwachsende Auskunftsansprüche nicht aus datenschutzrechtlichen Erwägungen zurückweisen können.“
Für heftige Kritik sorgt dabei vor allem der Anspruch an die Privaten, die in einem Satz genannt werden mit staatlichen Behörden. Es wird der Vorwurf erhoben, der Gesetzgeber habe hier der Lobby des Musik– und Filmgewerbes zu große Zugeständnisse gemacht. Mittlerweile wurden auch Verfassungsklagen angekündigt.
Der Gesetzgeber beruft sich auf die EU– Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung des geistigen Eigentums. Die Mitgliedsstaaten hätten danach „bestimmte Auskunftsrechte sicherzustellen“. Letztlich geht es darum, dass in einem Verfahren zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum, das Gericht Auskunft verlangen kann, ohne ein Strafverfahren zu bemühen. Die Bundesrepublik ist insoweit an die europäischen Vorgaben gebunden.
Ob das Verfassungsgericht die Klagen überhaupt zulässt, und inwiefern es der Ansicht folgt, dass hier zu weit gegangen wurde, bleibt abzuwarten.
Die Erwähnung der Privaten in einem Satz mit den Strafverfolgungsbehörden, Gerichten, Geheimdiensten ist allerdings etwas unglücklich und provoziert geradezu Gegenreaktionen.
Leider finden sich in den neuen Regeln keine Aussagen zu dem Problem der Haftung für fremde Inhalte.
Damit bleibt in diesem Bereich alles wie gehabt: unklar.
Das bedeutet: wer anderen die Möglichkeit gibt auf seinem Webauftritt Beiträge einzustellen, oder auf andere Seiten verlinkt, sollte regelmäßig prüfen, ob diese Beiträge oder die Inhalte der verlinkten Seiten nicht gegen das Strafrecht verstoßen. Gegebenenfalls sollten die fraglichen Inhalte oder die Links entfernt werden. Das gilt vor allem, wenn man auf eine mögliche Strafbarkeit hingewiesen wurde.
Im Zweifel von einer Haftung ausgehen, wenn man sicher gehen will.