Urheberrechtliche Aspekte

Urheber, Urheberecht, Copyright

Copyright–, Urhebervermerke und „Schöpfungshöhe“

Copyright–, Urheberrechtsverletzungen und Abmahnungen

Urheberrecht und Online–Journalismus

Was darf man noch kopieren?

Wichtig für Online–Journalisten: Was, wenn über eine solche Software berichtet wird?

Weitere Regelungen bei Veröffentlichungen

Urheber, Urheberrecht, Copyright

Den Schöpfer geistiger Werke bezeichnet das deutsche Recht als Urheber. Ihm steht das Eigentum an seinem Werk zu. Daher spricht man auch von geistigem Eigentum.

Zu unterscheiden ist davon das Copyright im angelsächsischen Rechtskreis: Es gibt nur den Inhaber der wirtschaftlichen Verwertungsrechte an. Das bedeutet, der Rechtsinhaber ist nicht unbedingt der Schöpfer des Werkes; er kann auch eine juristische Person sein. Das bedeutet aber auch, dass Werke, die nur schwer wirtschaftlich verwertbar sind, einen geringeren rechtlichen Schutz erfahren als im kontinentalen europäischen Recht.
Das deutsche Recht mit seinem Schöpferprinzip kennt diese Unterscheidung nicht. Das Werk ist unabhängig von der wirtschaftlichen Verwertbarkeit geschützt. Der Urheber kann Verwertungsrechte in zeitlich begrenzten Rahmen einräumen und sein Urheberrecht steht ihm automatisch zu. Urheber kann nur eine natürliche Person sein.
Die Unterscheidung ist für den Online–Journalismus von Bedeutung, da das Internet ein internationales Medium ist.

Copyright–, Urhebervermerke und „Schöpfungshöhe“

Wer also Urheberrechte schützen will, sollte sich bewusst sein, dass der bekannte Copyright–Vermerk (in Form eines kleinen eingekreisten c) ihn nicht als Urheber im Sinne des deutschen Rechts und der meisten europäischen Rechtssysteme ausweist.
Auch der Urheber–Vermerk schützt nicht immer: Das deutsche Recht verlangt in § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) eine gewisse „Schöpfungshöhe“, das heißt, ist der Schöpfer eine Maschine oder ist das Werk zu trivial, gibt es keinen Schutz. Deshalb betrachten die Gerichte einen bloßen HTML–Code nicht als schutzfähig.
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Copyright–, Urheberrechtsverletzungen und Abmahnungen

Gefährlich ist es, einen Copyright– oder Urheber–Vermerk an ein fremdes Werk, etwa ein Foto, zu machen, und es auf die eigene Website zu stellen. Das kann Schadensersatzansprüche aus dem Wettbewerbsrecht (§§ 3, 5 UWG) sowie dem Urheberrecht auslösen.
Gefährlich für Website–Betreiber sind auch kostenpflichtige Abmahnungen. Sie sind sogar dann rechtens, wenn der Rechtsverletzer nur fahrlässig gehandelt hat. Unwissenheit schützt hier nicht. Wer eine Abmahnung erhält, sollte sich informieren oder beraten lassen: Nicht selten sind Abmahnungen überhöht oder der Schutzbereich ist gar nicht gegeben, weil die „Schöpfungshöhe“ nicht erreicht ist. Eine schnelle Reaktion auf die Abmahnung ist unbedingt zu empfehlen.

Urheberrecht und Online–Journalismus

Das Urheberrecht spielt für Online–Journalisten in zweifacher Hinsicht eine wichtige Rolle. Zum einen, wenn es um die Rechte an den eigenen Werken geht, zum anderen, wenn sie fremde Werke ganz oder in Auszügen nutzen möchten. Die Nutzung kann in einer Veröffentlichung von Auszügen bestehen, beispielsweise, wenn über das Werk berichtet wird.
Aber es kann auch interessant sein, sich von bestimmten Werken Privatkopien erstellen zu können. Beispiel: Porträt eines Musikstars. Wer möchte schon alle Alben kaufen, um sich ein genaues Bild zu machen? Der Gedanke, sich Kopien aus dem Freundeskreis zu besorgen, dürfte vielen kommen.
Wichtig sind urheberrechtliche Überlegungen vor allem auch für Blogger, die gerne auch fremde Werke besprechen oder einstellen wollen. Podcasting ist eine der immer beliebteren Online–Möglichkeiten. Hier muss man sich genau informieren, ob einem die Rechte beispielsweise an Videos von Personen oder an Musiktiteln zustehen.

Aber was darf man überhaupt noch kopieren? Hier gibt es nun seit 2003 einige Verschärfungen:

Was darf man noch kopieren?

Privatkopien zur eigenen Nutzung sind zwar weiterhin zulässig. Allerdings kommt es sehr darauf an, dass die Vorlage nicht rechtswidrig hergestellt wurde, § 53 UrhG. Hier wird also die Verantwortung sehr stark auf den User abgewälzt.
Das Problem ist, dass das Gesetz davon spricht, dass die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt sein muss. Es stellt sich die Frage, wie der User das erkennen kann. In der Praxis ist das schwer zu beurteilen.

Vorsicht ist geboten, wenn irgendwo ein Hinweis auf die Rechtswidrigkeit erkennbar ist. Ebenfalls mit Vorsicht zu genießen sind Angebote, bei denen man damit rechnen muss, dass sie wohl kaum legal kostenfrei im Internet angeboten werden können. Wenn also der neueste Hollywood–Film oder die heißbegehrte neue CD eines Popstars im Internet angeboten wird, wird man sich schwer darauf berufen können, man habe nicht gewusst, dass die Vorlage rechtswidrig hergestellt sei.

Eine wirtschaftliche Verwertung der Kopien ist immer unzulässig.

Achtung: Ein sogenannter „zweiter Korb“, also eine weitere Reformierung des UrhG, steht an. Trotz heftiger Kritik deutet alles auf weitere Verschärfungen in diesem Bereich hin.

Das Knacken eines Kopierschutzes, wie er neuerdings häufiger vor allem bei Musik–CDs verwendet wird, ist rechtswidrig. Das ist grundsätzlich auch dann so, wenn die Kopie nur zum privaten Gebrauch angefertigt wird und insbesondere dann, wenn spezielle Software zur Umgehung des Schutzes verwendet wird.
hier zeigt sich schon ein Problem: Wenn der Kopierschutz auf dem PC mit Windows–Betriebssystem funktioniert, heißt das noch nicht, dass er auf einem Macintosh–Rechner auch funktioniert. Der Mac–User braucht also keine spezielle Software für die Umgehung.
So könnte man meinen, der Kauf des Gerätes entscheide über die Frage Rechtsverletzung oder nicht. Das ist jedoch nicht ganz richtig. Es geht letztlich um die „kriminelle Energie“. Die ist beim Kauf eines Gerätes normalerweise nicht vorhanden oder zumindest nicht beweisbar. Beim Besorgen und Einsetzen einer bestimmten Software allerdings schon, denn das ist vorsätzlich und beweisbar auf Umgehung des Kopierschutzes gerichtet.
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Wichtig für Online–Journalisten: Was, wenn über eine solche Software berichtet wird?

Hier wird man sagen können, dass das bloße Berichten, im Sinne eines Informierens der öffentlichkeit, von der Pressefreiheit gedeckt sein dürfte. Vorsicht sollte man walten lassen, sobald der Bericht eine „Werbung“ für die Software darstellt oder als Aufruf zum Rechtsbruch gewertet werden kann. Insbesondere sollte man von einer Verlinkung des Beitrags mit einer Download–Möglichkeit der Software lieber absehen.

Eine Bagatell–Klausel, wie sie ursprünglich vorgesehen war, wird es wahrscheinlich nun doch nicht geben. Auch wenn die Frage bleibt, ob die Staatsanwaltschaften in solchen Fällen wirklich aktiv werden: die Möglichkeit dazu wird auch bei geringfügigen Verstößen bestehen.

Verschärfungen werden auch die Tauschbörsen betreffen. Downloads aus solchen Börsen könnten dann rechtswidrig werden. Kritisiert wird, dass hier der falsche Weg eingeschlagen wurde: Anstatt nach neuen Angebotsstrategien zu suchen, wirkten die mächtigen Interessenverbände der Musik– und Filmindustrie auf immer schärfere Gesetze hin. Das neue Gesetz „kriminalisiere die Schulhöfe“, heißt es.
Richtig daran ist sicher, dass die Allgemeinheit immer mehr das Urheberrecht an sich in Frage stellt, wenn das Gesetz nicht mehr mit der technischen Entwicklung übereinstimmt und die Durchsetzung große Teile der Bevölkerung kriminalisiert. Ohne den Konsens in der Bevölkerung ist letztlich keine Rechtsnorm haltbar.

Unabhängig von dieser Diskussion sollten sich Online–Journalisten auf die Verschärfungen einstellen.

Weitere Regelungen bei Veröffentlichungen

Anmerkung:

Die folgenden Ausführungen stellen nur eine kleine, sehr allgemeine Übersicht dar.
Wer auf diese Regelungen zurückgreifen will, sollte sie und die einschlägige Literatur dazu gründlich lesen und in schwierigeren Fällen eine fachkundige Beratung in Anspruch nehmen.

Öffentliche Reden, § 48 UrhG

An bestimmten Reden kann ein berechtigtes öffentliches Interesse bestehen. Es geht jedoch nur um Reden über Tagesfragen. Nicht erfasst sind also z.B. Vorlesungen, wissenschaftliche Vorträge, literarische Lesungen.
Das „berechtige öffentliche Interesse“ steht die Grenzen der Nutzung ab: Ist das Informationsinteresse nicht mehr gegeben, wird die Wiedergabe unzulässig.

Bild– und Tonberichterstattung, § 50 UrhG

Es handelt sich hier um eine Einschränkung des Urheberrechts. Der Gedanke ist, dass es gelegentlich vorkommt, dass urheberrechtlich geschützte Werke in einem Bericht wahrzunehmen sind, ohne dass sie aus diesem ausgespart werden können. Die Wiedergabe ist in diesen Fällen erlaubt. Der Umfang bestimmt sich nach dem Zweck der Berichterstattung: das heißt, nicht mehr als dieser Zweck es erfordert.

Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, § 49 UrhG

Es geht hier um den freien Informationszugang auf tagesaktuelle Beiträge. Wichtig dabei ist, dass Artikel im Sinne des Gesetzes nur Texte sind. Alles weitere ist nicht erfasst. Auch das Einscannen eines Textes nicht, da damit auch seine graphischen Einstellungen wiedergegeben werden.

Es dürfen nur Texte mit politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Inhalten übernommen werden, allerdings nicht in voller Länge, nur solche von Tagesinteresse, und nur unter Nennung des Urhebers und der Quelle.

Normalerweise ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Diese entfällt aber, wenn es sich nur um kurze Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt.

Zitate, § 51 UrhG

Es herrscht grundsätzlich Zitierfreiheit. Das liegt im Interesse der Allgemeinheit, da Fortschritt sonst kaum denkbar wäre.
Zitate müssen unverändert übernommen werden und als solche zu erkennen sein. Sie dienen als Beweis für Ansichten und Argumente des Zitierten.
Vorsicht beim Zitieren größerer Textpassagen oder gar ganzer Beiträge. Das ist nur möglich in Texten, die nach Absicht und Zweck als wissenschaftlich einzustufen sind. Es muss eine ernsthafte, methodische Suche nach Erkenntnis vorliegen.
Entscheidend ist der Zitierzweck. Die eigene Aussage muss mehr Gewicht haben als das Zitat und mit diesem inhaltlich verbunden sein.

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